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Die gesetzliche Erbfolge – wer erbt eigentlich, wenn ich kein Testament errichte?

Wenn Sie kein Testament errichtet bzw. keinen Erbvertrag geschlossen haben, greift die gesetzliche Erbfolge.

Bei der gesetzlichen Erbfolge ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem Verwandtenerbrecht (Ziff. 2.) und dem Ehegattenerbrecht (Ziff. 3.). Beide stehen insoweit nebeneinander und schließen sich nicht aus. Das heißt: Ihr Ehegatte wird in der Regel gemeinsam mit Ihren Verwandten erben, es entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Nur in sehr seltenen Fällen wird der Ehegatte alleiniger Erbe.

1. Beispiele

Bevor wir im Einzelnen auf die Grundzüge des gesetzlichen Erbrechts eingehen, zur Veranschaulichung folgende Beispiele:

Beispiel 1:

Sie sind verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und haben keine Kinder. Ihr Vater ist verstorben. Ihre Mutter lebt noch. Sie haben eine Schwester. Sie haben kein Testament.

Lösung:

Ihr Ehegatte erbt zu ½. Ihre Mutter und Ihre Schwester erben jeweils zu ¼. Ihr Ehegatte, Ihre Mutter und Ihre Schwester bilden eine (konfliktträchtige) Erbengemeinschaft.

Beispiel 2:

Sie sind in zweiter Ehe verheiratet, leben im vertraglichen Güterstand der Gütertrennung, und haben mit Ihrem zweiten Ehegatten ein gemeinsames Kind. Aus Ihrer ersten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Sie haben kein Testament.

Lösung:

Ihr Ehegatte wird Erbe zu ¼, Ihre drei Kinder werden Erben zu jeweils ¼. Alle vier Erben bilden gemeinsam eine (konfliktträchtige) Erbengemeinschaft.

2. Verwandtenerbrecht

Wir beginnen mit den Grundzügen des Verwandtenerbrechts.

Das Verwandtenerbrecht richtet sich nach sog. Ordnungen:

I. Ordnung: Ihre Abkömmlinge (Ihre Kinder, Ihre Enkel, Ihre Urenkel),
II. Ordnung: Ihre Eltern und deren Abkömmlinge (Ihre Eltern, Ihre Geschwister, Ihre Nichten und Neffen) und
III. Ordnung: Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge (Ihre Großeltern, Ihre Onkel und Tanten bzw. deren Kinder).

Die Erben einer vorhergehenden Ordnung schließen die Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge aus. Außerdem gilt innerhalb der Ordnungen das Repräsentationsprinzip, d.h. Ihre Kinder schließen deren Kinder von der Erbfolge aus usw.

Das bedeutet im Einzelnen:

Kinder

Zunächst einmal erben Ihre Kinder zu gleichen Teilen.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie diese adoptiert haben oder ob es sich um Ihre leiblichen Kinder handelt. Dazu gehören auch Ihre noch ungeborenen, aber bereits gezeugten Kinder.
Sofern Kinder im Falle Ihres Ablebens vorhanden sind, schließen diese alle übrigen Verwandten von der Erbfolge aus. Der Ehegatte erbt allerdings daneben.

Enkel

Wenn eines Ihrer Kinder bei Ihrem Ableben bereits verstorben ist, treten dessen Kinder, also Ihre Enkelkinder, – soweit vorhanden – an die Stelle Ihres verstorbenen Kindes. Die Enkelkinder rücken sozusagen nach. Mehrere Enkelkinder teilen sich den Erbteil des verstorbenen Elternteils wieder zu gleichen Teilen.

Eltern

Falls Sie keine Kinder und auch keine Enkelkinder (mehr) haben, Ihre Eltern oder zumindest ein Elternteil noch lebt, werden Ihre Eltern erben.

Geschwister

Sollten Ihre Eltern oder ein Elternteil bereits verstorben sein, werden Ihre Geschwister bzw. deren Kinder als nächste Verwandte Ihre Erben.

Weitere

Falls bei Ihrem Ableben keiner der vorgenannten Erben mehr vorhanden ist, greift die III. Ordnung, das sind zunächst Ihre Großeltern.

Sind diese bereits verstorben, wird entweder Ihr Ehegatte Alleinerbe, oder wenn Sie nicht verheiratet sind, rücken Ihre Onkel, Tanten, Vettern und Cousins/Cousinen für Ihre Großeltern nach.

Sofern Sie nicht verheiratet sind, zieht sich dieses Prozedere schließlich solange, bis irgendeine Person gefunden wird, die sie zwar vielleicht nie in Ihrem Leben gesehen haben oder nicht besonders mochten, die sich aber vielleicht über ihr unverhofftes Erbe freuen wird. Ist am Ende kein Verwandter auffindbar, erbt der Fiskus.

3. Ehegattenerbrecht

Auch Ihr Ehegatte ist automatisch gesetzlicher Erbe.

Voraussetzung:

  • Im Zeitpunkt Ihres Todes hat die Ehe zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten noch bestanden, und
  • Sie haben bis zu Ihrem Ableben keinen Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt oder einer Scheidung zugestimmt und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung lagen im Todeszeitpunkt auch nicht vor.

Zu welchem Anteil Ihr Ehegatte gesetzlicher Erbe wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

a. Grundregel

Die Grundregel der gesetzlichen Erbfolge lautet: der überlebende Ehegatte ist

  • neben Ihren Verwandten der I. Ordnung zu ¼,
  • neben Verwandten der II. Ordnung und neben Ihren Großeltern (III. Ordnung) zu ½

erbberechtigt. Soweit keine Verwandten der I. oder II. Ordnung oder keine Großeltern mehr leben, wird Ihr Ehegatte Alleinerbe.

b. Besonderheiten je nach ehelichem Güterstand

Neben dieser Grundregel gelten Besonderheiten, die wiederum abhängig sind von dem Güterstand, in dem Sie mit Ihrem Ehepartner zum Zeitpunkt Ihres Todes gelebt haben. Denn mit dem Tod endet Ihre Ehe und damit auch der zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten bestehende Güterstand (so wie im Falle der Scheidung).

a. Zugewinngemeinschaft

Sofern Sie mit Ihrem Ehepartner keinen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen haben, in dem ein besonderer Güterstand vereinbart wurde, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Im Falle der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: die sog. erbrechtliche Lösung und die sog. güterrechtliche Lösung. Der überlebende Ehegatte hat als Erbe die Wahl, für welche Möglichkeit er sich entscheidet.

Erbrechtliche Lösung

Bei der erbrechtlichen Lösung wird der „Zugewinn“ dadurch ausgeglichen, dass sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ¼ erhöht.

Das heißt konkret: Ihr Ehegatte ist

  • neben Ihren Verwandten der I. Ordnung zu ½,
  • neben Verwandten der II. Ordnung und neben Ihren Großeltern zu ¾.

erbberechtigt.

Güterrechtliche Lösung

Bei der güterrechtlichen Lösung bleibt es bei der Grundregel, nämlich: Ihr Ehegatte ist

  • neben Ihren Verwandten der I. Ordnung zu ¼,
  • neben Verwandten der II. Ordnung und neben Ihren Großeltern (III. Ordnung) zu ½

erbberechtigt. Darüber hinaus kann Ihr Ehegatte aber den sog. effektiven Zugewinn geltend machen, der dann aber konkret, genau wie im Falle einer Scheidung, berechnet werden müsste. Daher wird diese Lösung häufig verworfen.

b. Gütertrennung

Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten im vertraglichen Güterstand der Gütertrennung leben, sieht das Gesetz andere Erbteile des Ehegatten vor.

Der überlebende Ehegatte soll in dem Fall jedenfalls so viel bekommen, wie jedes Kind des Erblassers.

Ihr Ehegatte ist daher

  • neben einem Kind zu ½,
  • neben zwei Kindern zu 1/3 und
  • ab drei Kindern stets zu ¼

erbberechtigt.