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Immer wieder beklagen sich Unternehmer und Unternehmen, die regelmäßig für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermitteln oder in dessen Namen abschließen, dass ihr Vertragspartner ihnen Informationen und Provisionen vorenthält.

Wenn Ihnen das bekannt vorkommt, sollten Sie sich ein paar Minuten Zeit nehmen und diesen Beitrag lesen, denn das deutsche Handelsvertreterrecht (welches weitgehend in allen Mitgliedsstaaten der EU vergleichbar ist) gewährt Ihnen oder Ihrem Unternehmen möglicherweise deutlich mehr Rechte, als Ihnen bekannt ist.

1. Provisionsanspruch

a) Mitursächliche Vermittlung

Handelsvertreter (und Vertragshändler) haben Anspruch auf Provisionen für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Hat der Handelsvertreter also mitursächlich dazu beigetragen, dass der Unternehmer ein Geschäft abgeschlossen hat, so kann der Handelsvertreter hierfür die vertraglich vereinbarte Provision verlangen.

b) Keine mitursächliche Vermittlung

Unter Umständen muss der Handelsvertreter überhaupt nicht mitursächlich an dem Vertragsabschluss mitgewirkt haben, wenn es sich um einen Bezirksvertreter handelt oder dem Handelsvertreter ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist. In dem Fall wird dem Handelsvertreter vertraglich exklusiv ein bestimmter Bezirk (z. B. Düsseldorf, NRW, Deutschland) oder namentlich bezeichnete Kunden zugesichert.

Hier ist auf beiden Seiten schon bei Abschluss des Vertrages darauf zu achten, wie der Vertrag formuliert wird.

c) Zeitpunkt der Zahlungspflicht

Die Provision kann der Handelsvertreter ohne abweichende vertragliche Vereinbarungen beanspruchen, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat.

Häufig wird jedoch vertraglich vereinbart, dass der Handelsvertreter die Provision erst erhält, wenn der Kunde gezahlt hat.

d) Höhe der Provision

Ist die Höhe der Provision nicht vertraglich geregelt, so ist der „übliche Satz“ als vereinbart anzusehen. Dieser kann sich von Branche zu Branche unterscheiden.

Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Provision gilt, dass die Provision von dem Entgelt zu berechnen ist, welches der Kunde zu entrichten hat. Nachlässe bei Barzahlung oder Nebenkosten (Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, etc.) verringern die Bemessungsgrundlage nur, wenn dies explizit vertraglich vereinbart wurde oder die Nebenkosten dem Dritten gesondert in Rechnung gestellt sind.

2. Provisionsabrechnung und Buchauszug

Über die Provisionen, auf die der Handelsvertreter einen Anspruch hat, hat der Unternehmer ohne gesonderte Aufforderung monatlich abzurechnen. Die Abrechnung hat spätestens bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen.

Bei der Abrechnung kann der Handelsvertreter verlangen, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter zusätzlich einen Buchauszug erteilt. In diesem Buchauszug muss der Unternehmer dann weitergehende Informationen, wie beispielsweise den Namen des Kunden, die Kundennummer, Projektbezeichnung, Vertragsgegenstand, Bestellnummer, Datum der Auftragserteilung, das Rechnungsdatum, den Auftragswert netto sowie brutto und das Datum des Zahlungseinganges, vermerken. Dieser Buchauszug hat sogar solche Geschäfte zu enthalten, bei denen zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer streitig ist, ob diese provisionspflichtig sind oder nicht.

Der Buchauszug ist bei den Handelsvertretern ein häufig unterschätztes Schwert. Wird dieser Buchauszug nämlich vom Unternehmer verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmens entweder ihm, einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist. Sie können sich sicher vorstellen, dass kein Unternehmer möchte, dass eine unternehmensfremde Person in seinen Geschäftsunterlagen herumschnüffelt. Dies führt daher regelmäßig dazu, dass der Unternehmer letztendlich lieber streitige Provisionen bezahlt oder diese jedenfalls im Buchauszug aufführt, um dies zu vermeiden.